Elternzeit

Elternzeit: früher Erziehungsurlaub

 

Während der Elternzeit haben Eltern einen Rechtsanspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit.

 

Für Arbeitnehmer gilt das Bundeserziehungsgeldgesetz für Beamte die Vorschriften der Elternzeitverordnung des Bundes bzw. der Länder.

 

Die Elternzeit kann in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitnehmer/Beamte das Kind selbst betreut und erzieht und das Kind noch keine 3 Jahre alt ist. ( Bei angenommenen Kinder und Kindern in der Vollzeit- oder Adoptionspflege genügt es, wenn die Inobhutnahme noch keine 3 Jahre zurückliegt und das Kind noch keine acht Jahre alt ist.

 

Stimmt der Arbeitgeber zu, kann die Elternzeit in zwei Abschnitten genommen werden, wobei 1 Jahr zwischen dem dritten und achten Lebnsjahr des Kindes genommen wird.

Die Elternzeit kann, auch anteilig von jedem Elternteil alleine oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden.