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Riesterrente
 

Die Riester Rente


Der Erfinder der Riester Rente ist Walter Riester (Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung von 1998 bis 2002). Die Riester Rente, die 2002 in Kraft getreten ist, stellt eine Teilprivatisierung der gesetzlichen Altersvorsorge dar. Welche Altersvorsorgeprodukte sich als Riester Rente bezeichnen dürfen, ist mittels Zertifizierung geregelt. Die private Altersvorsorge, im Sinne der Riester Rente, ist freiwillig. Staatliche Zulagen und Steuervergünstigungen für Besserverdienende sollen einen Anreiz bieten. Und tatsächlich erfährt die Riester Rente nun wachsenden Zulauf. Dies liegt daran, dass die Zulagen attraktiver wurden und die Antragsstellung nun vereinfacht ist.


Zum Personenkreis, der Anspruch auf Förderung durch Riester Rente hat, gehören:

  1. reguläre Arbeitnehmer

  2. Wehr- und Zivildienstleistende

  3. Beamte und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst

  4. behinderte Arbeitnehmer in Behinderten-Werkstätten oder vergleichbaren Einrichtungen

  5. staatlich unterstützte Arbeitslose

  6. Selbstständige, die zur Rentenversicherung verpflichtet sind

  7. Versicherte, während der dreijährigen Elternzeit

  8. geringfügig Beschäftigte, unter Verzicht auf Sozialversicherungsfreiheit


Von der Förderung ausgeschlossen sind:

  1. freiwillig (privat) Rentenversicherte

  2. Selbstständige, die von der Rentenversicherungspflicht befreit sind

  3. geringfügig Beschäftigte, die von der Sozialversicherungspflicht befreit sind


Ausnahmefall: Wenn unter Verheirateten nur ein Ehepartner die Vorraussetzungen erfüllt, sind dennoch jeweils beide dazu berechtigt Förderung zu beantragen.



Damit eine Altersvorsorge das Zertifikat der Riester Rente erhält, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

  1. Beginn der Rentenauszahlungen ist frühestens ab dem 60. Lebensjahr möglich.

  2. Auszahlungen müssen in gleich bleibender oder steigender Höhe erfolgen. Ein Einmalbetrag von bis zu 30 Prozent ist bei Neuverträgen möglich. Bei erreichen des 85.Lebensjahres besteht Rentengarantie.

  3. Bei Antritt der Rente müssen mindestens die eingezahlten Beiträge plus Zulagen verfügbar sein.

  4. Bei Verträgen, die ab 2005 abgeschlossen wurden, müssen die Abschlusskosten auf mindestens fünf Jahre gleichmäßig verteilt sein. Bei älteren Verträgen gilt ein Limit von zehn Jahren.

  5. Man kann einen Riester-Vertrag nicht abtreten. Er ist nicht auf andere übertragbar.

  6. Angespartes Kapital ist weder pfändbar noch beleihbar.

  7. Seit 2006 zahlen Männer wie Frauen gleiche Beiträge.

  8. Anbieter müssen die Sparer jährlich über Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten informieren. Bei Vertragswechsel: Offenlegung anfallender Kosten.



Grundsätzlich beinhaltet die Riester-Förderung eine Grundzulage für den Sparer sowie dessen Ehepartner. Die Höhe der Grundzulage richtet sich nach dem Sparbetrag. Ab 2008 beträgt die erforderliche Sparleistung vier Prozent, gleichzeitig verdoppelt sich der Förderhöchstbetrag. Bei geringem Einkommen ist mindestens ein Eigenbeitrag von 60,- Euro im Jahr zu investieren.

Bei Ehepartnern ohne Förderberechtigung kann die Grundzulage ohne eigene Beiträge bezogen werden, wenn ein eigener Sparvertrag vorliegt. Ausgenommen sind Mütter und Väter, die Elternzeit in Anspruch nehmen. Während der Erziehungszeit müssen sie für die Riesterförderung den Mindesteigenbeitrag von 60,- Euro leisten.

Für jedes Kind mit Kindergeldberechtigung wird eine Kinderzulage gezahlt. Diese beträgt derzeit 138,- Euro und wird ab 2008 auf 185,- Euro erhöht. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, fließt die Kinderzulage auf das Konto der Mutter.



Zulagen sollten frühzeitig beantragt werden, um den Zinseszinseffekt bestmöglich auszuschöpfen. Das Verfahren zur Antragsstellung für Zulagen wurde dahingehend vereinfacht, dass Anleger einen Dauerzulagenantrag stellen können. Dies bewirkt eine Bevollmächtigung des Riester-Anbieters auf eigenständige, alljährliche Einreichung des Antrages. Dadurch läuft die jährliche Antragsstellung automatisch. Bei Änderung der Vorrausetzungen (Scheidung, Geburt eines Kindes etc.) ist der Anbieter dementsprechend zu informieren.



Sind alle Zulagen gänzlich ausgeschöpft, ist zusätzlich eine steuerliche Förderung möglich. In der Anlage AV der Steuererklärung können die Eigenbeiträge sowie die Zulagen bis zu einem bestimmten Grad als Sonderausgaben aufgeführt werden. Ist der Steuervorteil höher als die Zulagen, wird die Differenz vom Finanzamt erstattet. Somit entspringt die Sparleistung aus unversteuertem Einkommen. Ob dies für den Sparer Sinn macht, prüft das Finanzamt in der “Günstigerprüfung”.

Soll die Steuerrückerstattung für die Altersvorsorge genutzt werden, wird der Betrag als Sonderzahlung auf das Riester-Konto überweisen. Ob das ohne Probleme und gebührenfrei möglich ist, hängt vom jeweiligen Vertrag ab. Vor allem Besserverdienende sollten sich vorab informieren, ob der Anbieter Sonderzahlungen gestattet.